14. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 76 Einziehung · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG)

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1 oder 3 bezieht, können eingezogen werden.

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