Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich · Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (Interoperabilitaets-VO)
(1) Diese Verordnung enthält Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste und trägt somit zur Interoperabilität der zugrunde liegenden Netz- und Informationssysteme bei, indem gemeinsame Vorschriften und ein Steuerungsrahmen festgelegt werden.
(2) Diese Verordnung gilt für Einrichtungen der Union und öffentliche Stellen, die transeuropäische digitale öffentliche Dienste regeln, bereitstellen, verwalten oder erbringen.
(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung dessen, was unter öffentlichen Diensten zu verstehen ist, oder unbeschadet ihrer Fähigkeit, Verfahrensvorschriften für diese Dienste oder zur Erbringung, Verwaltung oder Durchführung dieser Dienste festzulegen.
(4) Diese Verordnung lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung und der nationalen Sicherheit unberührt.
(5) Diese Verordnung führt nicht zur Bereitstellung von Informationen, deren Offenlegung den wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit zuwiderlaufen würde.