Kapitel 6 Schlussbestimmungen

Artikel 21 Kosten · Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (Interoperabilitaets-VO)

(1) Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln deckt der Gesamthaushaltsplan der Union die Kosten
  1. a. der Entwicklung und Wartung des Portals für ein interoperables Europa,
  2. b. der Entwicklung, Wartung und Förderung von Lösungen für ein interoperables Europa,
  3. c. der Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kosten werden im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des einschlägigen Basisrechtsakts getragen.

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