Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3 Interoperabilitätsbewertung · Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (Interoperabilitaets-VO)

(1) Vor einer Entscheidung über neue oder wesentlich geänderte verbindliche Anforderungen führt eine Einrichtung der Union oder eine öffentliche Stelle eine Interoperabilitätsbewertung durch.
(2) Im Rahmen einer Interoperabilitätsbewertung wird in geeigneter Weise Folgendes ermittelt und bewertet:
  1. a. die Auswirkungen der verbindlichen Anforderungen auf die grenzüberschreitende Interoperabilität, unter Verwendung des in Artikel 6 genannten Europäischen Interoperabilitätsrahmens als Unterstützungsinstrument;
  2. b. die Interessenträger, für die die verbindlichen Anforderungen von Belang sind;
  3. c. die in Artikel 7 genannten Lösungen für ein interoperables Europa, die die Umsetzung der verbindlichen Anforderungen unterstützen.
(3) Die Einrichtungen der Union und die öffentlichen Stellen können entscheiden, welche Stelle die für die Durchführung der Interoperabilitätsbewertung erforderliche Unterstützung leistet. Die Kommission stellt technische Werkzeuge zur Unterstützung der Interoperabilitätsbewertung bereit, einschließlich eines Online-Tools zur Erleichterung der Fertigstellung des Berichts und seiner Veröffentlichung auf dem in Artikel 8 genannten Portal für ein interoperables Europa.
(4) Die betreffende Einrichtung der Union oder öffentliche Stelle konsultiert die direkt betroffenen Nutzer der Dienste — einschließlich der Bürgerinnen und Bürger — oder deren Vertreter. Diese Konsultation lässt den Schutz gewerblicher oder öffentlicher Interessen oder die Sicherheit solcher Dienste unberührt.
(5) Bis zum 12. Januar 2025 nimmt der Beirat die in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a genannten Leitlinien an.

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