Kapitel 2 Europäische Interoperabilitätslösungen

Artikel 5 Allgemeine Grundsätze · Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (Interoperabilitaets-VO)

(1) Die Kommission veröffentlicht Lösungen für ein interoperables Europa und den EIF im Portal für ein interoperables Europa in elektronischer Form in offenen, maschinenlesbaren, für Menschen mit Behinderungen in Übereinstimmung mit den Richtlinien (EU) 2016/2102Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1). und (EU) 2019/882Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70). des Europäische Parlaments und des Rates zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten, falls anwendbar, zusammen mit ihrem dokumentierten Quellcode und ihren Metadaten. Auf dem Portal für ein interoperables Europa werden maschinell übersetzte Fassungen der Lösungen für ein interoperables Europa in allen Amtssprachen der Organe der Union veröffentlicht.
(2) Der Beirat überwacht die Gesamtkohärenz der empfohlenen Interoperabilitätslösungen und schlägt gegebenenfalls Maßnahmen vor, um deren Kompatibilität mit anderen Interoperabilitätslösungen, die einem gemeinsamen Zweck dienen, zu gewährleisten; er unterstützt gegebenenfalls die Komplementarität mit neuer Technik oder den Übergang zu neuer Technik.

Alle Vorschriften: Interoperabilitaets-VO — Inhaltsübersicht