§ 20 Vergleichsvorschlag · Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG)
(1) Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie
- 1. dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder
- 2. einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden Regelungen enthalten:
- 1. zur Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die Beteiligten,
- 2. zum von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,
- 3. zur Fälligkeit der Leistungen sowie
- 4. zur Verteilung der Kosten des Musterverfahrens auf die Beteiligten.