§ 6 Unterbrechung des Verfahrens · Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG)
Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags wird das jeweilige Ausgangsverfahren unterbrochen, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.