§ 8 Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses · Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG)
Ab dem Erlass des Vorlagebeschlusses sind weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge unzulässig; § 3 ist anzuwenden.
Abschnitt 1 Musterverfahrensantrag; Vorlageverfahren