Abschnitt 1 Musterverfahrensantrag; Vorlageverfahren

§ 8 Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses · Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG)

Ab dem Erlass des Vorlagebeschlusses sind weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge unzulässig; § 3 ist anzuwenden.

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