§ 1 Anwendungsbereich · Gesetz zum Schutz von Kulturgut (KGSG)
Das Gesetz regelt
- 1. den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung,
- 2. die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut,
- 3. das Inverkehrbringen von Kulturgut,
- 4. die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes,
- 5. die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes und
- 6. die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.