§ 21 Ausfuhrverbot · Gesetz zum Schutz von Kulturgut (KGSG)
Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn
- 1. für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet worden ist und die Entscheidung über die Eintragung noch nicht unanfechtbar geworden ist,
- 2. für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27 Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt oder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4 erteilt worden ist,
- 3. das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig eingeführt worden ist,
- 4. das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist oder
- 5. das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten wird.