§ 29 Ausnahmen vom Einfuhrverbot · Gesetz zum Schutz von Kulturgut (KGSG)
Das Einfuhrverbot ist nicht anzuwenden auf Kulturgut, das
- 1. sich zum 6. August 2016 rechtmäßig im Bundesgebiet befunden hat, soweit nicht unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union Abweichendes anordnen, oder
- 2. zum Schutz vor den Gefahren eines bewaffneten Konflikts im Sinne des Abschnitts II Nummer 5 des Protokolls zur Haager Konvention im Bundesgebiet deponiert werden soll, um es zeitweilig zu verwahren.