Kapitel 4 Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut

§ 46 Auskunftspflicht · Gesetz zum Schutz von Kulturgut (KGSG)

(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen
  1. 1. die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder
  2. 2. Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein Kulturgut gewonnenen Informationen zu erteilen.
Die nach Satz 1 vorzulegenden Aufzeichnungen und zu erteilenden Auskünfte beschränken sich auf die Informationen, die für die zuständigen Behörden zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

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