§ 46 Auskunftspflicht · Gesetz zum Schutz von Kulturgut (KGSG)
(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen
- 1. die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder
- 2. Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein Kulturgut gewonnenen Informationen zu erteilen.
(2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.