Kapitel 5 Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes › Abschnitt 1 Rückgabeanspruch

§ 49 Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche · Gesetz zum Schutz von Kulturgut (KGSG)

(1) Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach diesem Abschnitt sind öffentlich-rechtliche Ansprüche. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
(2) Rückgabeschuldner ist der Eigenbesitzer, hilfsweise der Fremdbesitzer.

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