Kapitel 5 Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes › Abschnitt 2 Rückgabeverfahren

§ 64 Kosten der behördlichen Sicherstellung · Gesetz zum Schutz von Kulturgut (KGSG)

Hat die zuständige Behörde das Kulturgut, über dessen Rückgabe das Gericht zu entscheiden hat, nach § 33 sichergestellt, so ist in der gerichtlichen Entscheidung über die Rückgabe auch über die Kosten zu entscheiden, die der zuständigen Behörde durch die Sicherstellung entstanden sind.

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