Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 85 Einziehung · Gesetz zum Schutz von Kulturgut (KGSG)

Ist eine Straftat nach § 83 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:
  1. 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
  2. 2. Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

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