Kapitel 10 Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften

§ 89 Evaluierung · Gesetz zum Schutz von Kulturgut (KGSG)

Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die Anwendung des Gesetzes fünf Jahre und vorab zum Umfang des Verwaltungsaufwandes zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.

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