Zweiter Teil Einkommen › Zweites Kapitel Sondervorschriften für die Organschaft

§ 16 Ausgleichszahlungen · Körperschaftsteuergesetz (KStG)

1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.

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