KAPITEL 2 INSIDERINFORMATIONEN, INSIDERGESCHÄFTE, UNRECHTMÄSSIGE OFFENLEGUNG VON INSIDERINFORMATIONEN UND MARKTMANIPULATION

Artikel 14 Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen · Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (MAR)

Folgende Handlungen sind verboten:
  1. a. das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu,
  2. b. Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen, oder
  3. c. die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.

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