Artikel 17 Veröffentlichung von Insiderinformationen · Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (MAR)
(1) Ein Emittent gibt der Öffentlichkeit Insiderinformationen, die unmittelbar diesen Emittenten betreffen, unverzüglich bekannt. Dieses Erfordernis gilt nicht für Insiderinformationen im Zusammenhang mit Zwischenschritten in einem zeitlich gestreckten Vorgang im Sinne von Artikel 7 Absätze 2 und 3, wenn diese Schritte damit verbunden sind, dass ein bestimmter Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt oder hervorgebracht wird. Bei einem zeitlich gestreckten Vorgang muss nur der finale Umstand oder das finale Ereignis unverzüglich nach seinem Eintreten offengelegt werden.
(1a) Ein Emittent gewährleistet die Geheimhaltung von Informationen, die die Kriterien für Insiderinformationen gemäß Artikel 7 erfüllen, bis zum Zeitpunkt der Offenlegung dieser Informationen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
(2) Jeder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gibt Insiderinformationen in Bezug auf ihm gehörende Emissionszertifikate für seine Geschäftstätigkeit, darunter Luftverkehr gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e jener Richtlinie, die der betreffende Marktteilnehmer, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen besitzt oder kontrolliert und für dessen betriebliche Angelegenheiten der Marktteilnehmer, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen vollständig oder teilweise verantwortlich ist, öffentlich, wirksam und rechtzeitig bekannt. In Bezug auf Anlagen umfasst diese Offenlegung die für deren Kapazität und Nutzung erheblichen Informationen, darunter die geplante oder ungeplante Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35 zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Mitteilungen gemäß den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels zu erlassen.
(4) Ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, kann auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen für die Öffentlichkeit aufschieben, sofern sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. die unverzügliche Offenlegung wäre geeignet, die berechtigten Interessen des Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate zu beeinträchtigen;
- b. die Insiderinformationen, deren Offenlegung der Emittent oder der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate aufzuschieben beabsichtigt, stehen nicht im Widerspruch zur letzten öffentlichen Bekanntmachung oder einer anderen Art der Kommunikation des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate zu derselben Angelegenheit, auf die sich die Insiderinformationen beziehen;
- c. der Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate kann die Geheimhaltung dieser Informationen sicherstellen.
(4a) Eine Nichtoffenlegung von Insiderinformationen bezogen auf Zwischenschritte in einem zeitlich gestreckten Vorgang durch einen Emittenten im Einklang mit Absatz 1 unterliegt nicht den in Absatz 4 festgelegten Anforderungen.
(5) Ein Emittent, bei dem es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut handelt, oder ein Emittent, der ein Mutterunternehmen eines solchen Instituts ist, kann auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen, einschließlich Informationen im Zusammenhang mit einem zeitweiligen Liquiditätsproblem und insbesondere in Bezug auf den Bedarf an zeitweiliger Liquiditätshilfe seitens einer Zentralbank oder eines letztinstanzlichen Kreditgebers, aufschieben, sofern sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. die Offenlegung der Insiderinformationen birgt das Risiko, dass die finanzielle Stabilität des Emittenten und des Finanzsystems untergraben wird;
- b. der Aufschub der Veröffentlichung liegt im öffentlichen Interesse;
- c. die Geheimhaltung der betreffenden Informationen kann gewährleistet werden, und
- d. die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde hat dem Aufschub auf der Grundlage zugestimmt, dass die Bedingungen gemäß Buchstaben a, b, und c erfüllt sind.
(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 Buchstaben a bis d setzt der Emittent die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde von seiner Absicht in Kenntnis, die Offenlegung der Insiderinformationen aufzuschieben, und legt Nachweise vor, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 5 Buchstaben a, b, und c vorliegen. Die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde hört gegebenenfalls die nationale Zentralbank oder, falls eingerichtet, die makroprudenzielle Behörde oder andernfalls die folgenden Stellen an:
- a. falls es sich bei dem Emittenten um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma handelt, die gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). benannte Behörde;
- b. in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen jede andere für die Aufsicht über den Emittenten zuständige nationale Behörde.
(7) Wenn die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Absatz 4 oder 5 aufgeschoben wurde oder wenn Insiderinformationen im Zusammenhang mit Zwischenschritten in einem zeitlich gestreckten Vorgang gemäß Absatz 1 nicht offengelegt wurden und die Vertraulichkeit dieser Insiderinformationen nicht mehr gewährleistet ist, muss der Emittent die Öffentlichkeit unverzüglich über diese Informationen informieren.
(8) Legt ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate oder eine in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Person im Zuge der normalen Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufs oder der normalen Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 10 Absatz 1 Insiderinformationen gegenüber einem Dritten offen, so veröffentlicht er diese Informationen vollständig und wirksam, und zwar zeitgleich bei absichtlicher Offenlegung und unverzüglich im Fall einer nicht absichtlichen Offenlegung. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die die Informationen erhaltende Person zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt.
(9) Insiderinformationen in Bezug auf Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, können auf der Website des Handelsplatzes anstatt der Website des Emittenten angezeigt werden, falls der Handelsplatz sich für die Bereitstellung dieser Möglichkeit für Emittenten auf jenem Markt entscheidet.
(10) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung
- a. der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß den Absätzen 1, 2, 8 und 9 und
- b. der technischen Mittel für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß den Absätzen 4 und 5 aus.
(11) Die ESMA gibt Leitlinien für die Erstellung einer nicht erschöpfenden indikativen Liste der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten berechtigten Interessen des Emittenten heraus.
(12) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem erforderlichenfalls eine nicht erschöpfende Liste folgender Punkte festgelegt und überprüft wird:
- a. finale Ereignisse oder finale Umstände in zeitlich gestreckten Vorgängen und für jedes/jeden Ereignis oder Umstand den Zeitpunkt, zu dem es/er als eingetreten gilt und gemäß Absatz 1 offenzulegen ist;
- b. Sachverhalte, in denen die Insiderinformationen, deren Offenlegung der Emittent oder der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate aufzuschieben beabsichtigt, im Widerspruch zur letzten öffentlichen Bekanntmachung oder einer anderen Art der Kommunikation des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate zu derselben Angelegenheit, auf die sich die Insiderinformationen beziehen, stehen, wie in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b beschrieben.