KAPITEL 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38 Berichte · Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (MAR)

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 5. Dezember 2028 Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für ihre Änderung. Der Bericht enthält unter anderem eine Bewertung in Bezug
  1. a. auf die Angemessenheit, gemeinsame Bestimmungen darüber einzuführen, dass alle Mitgliedstaaten verwaltungsrechtliche Sanktionen für Insidergeschäfte und Marktmanipulation festlegen müssen,
  2. b. darauf, ob die Bestimmung des Begriffs Insiderinformationen dahingehend ausreichend ist, dass sie alle Informationen abdeckt, die für die zuständigen Behörden relevant sind, um wirksam gegen Marktmissbrauch vorzugehen,
  3. c. darauf, ob mit der Bestimmung über die Nichtoffenlegung von Insiderinformationen im Zusammenhang mit Zwischenschritten in einem zeitlich gestreckten Vorgang gemäß Artikel 17 Absatz 1 für ein angemessenes Verhältnis zwischen der Verringerung des Aufwands für Emittenten und der Möglichkeit für Anleger, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen, gesorgt wird, und
  4. d. auf die Verhältnismäßigkeit der in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe j Ziffern iii und iv genannten absoluten Beträge und ihre Angemessenheit im Zusammenhang mit Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen.
  5. e. auf den Umfangs der Anwendung der Referenzwert-Bestimmungen.

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