Artikel 11 Spätere Veröffentlichung in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte oder Emissionszertifikate · Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (MiFIR)
(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können die Veröffentlichung der Einzelheiten der Geschäfte, die in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte oder Emissionszertifikate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, einschließlich des Preises und des Volumens, gemäß diesem Artikel aufschieben.
(1a) Die Regelungen für die spätere Veröffentlichung in Bezug auf Schuldverschreibungen oder Kategorien von Schuldverschreibungen werden in fünf Kategorien unterteilt:
- a. Kategorie 1: Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht;
- b. Kategorie 2: Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht;
- c. Kategorie 3: Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht;
- d. Kategorie 4: Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht;
- e. Kategorie 5: Geschäfte sehr großen Volumens.
(1b) Die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung in Bezug auf strukturierte Finanzprodukte oder Emissionszertifikate oder Kategorien davon, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, werden gemäß den in Absatz 4 Buchstabe g genannten technischen Regulierungsstandards organisiert.
(2) Eine zuständige Behörde, die einen oder mehrere Handelsplätze beaufsichtigt, an dem bzw. denen eine Kategorie von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten oder Derivaten gehandelt wird, kann die Pflichten gemäß Artikel 10 vorübergehend aussetzen, wenn die Liquidität dieser Kategorie von Finanzinstrumenten unter den nach der Methodik gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a ermittelten Schwellenwert fällt. Dieser Schwellenwert wird auf der Grundlage objektiver Kriterien, die für den Markt für das betreffende Finanzinstrument typisch sind, festgelegt.
(3) Zusätzlich zu der späteren Veröffentlichung gemäß Absatz 1 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats in Bezug auf von diesem Mitgliedstaat begebene öffentliche Schuldtitel oder Kategorien davon Folgendes gestatten:
- a. die Nichtveröffentlichung des Volumens eines einzelnen Geschäfts für einen verlängerten Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten, oder
- b. die Veröffentlichung der Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form für einen verlängerten Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten.
(4) Die ESMA erarbeitet nach Konsultation der gemäß Artikel 22b Absatz 2 eingesetzten Sachverständigengruppe der Interessenträger Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes in einer Weise festgelegt ist, die die Veröffentlichung von nach diesem Artikel und Artikel 27g geforderten Informationen ermöglicht:
- a. die Einzelheiten zu Geschäften, die Wertpapierfirmen und Marktbetreiber für jede Kategorie der betreffenden Finanzinstrumente gemäß Absatz 1 dieses Artikels offenzulegen haben, einschließlich der Kennzeichen der verschiedenen Arten von gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 veröffentlichten Geschäften, wobei zwischen Geschäften unterschieden wird, die vor allem durch mit der Bewertung von Finanzinstrumenten verbundene Faktoren charakterisiert sind, und solchen, die durch andere Faktoren bestimmt werden;
- b. die Frist, die als Erfüllung der Verpflichtung angesehen wird, eine Veröffentlichung so nahe an der Echtzeit vorzunehmen, wie dies technisch möglich ist, auch wenn ein Handel außerhalb der normalen Handelszeiten vorgenommen wird;
- c. für welche an einem Handelsplatz oder Kategorien davon gehandelten strukturierten Finanzprodukte oder Emissionszertifikate ein liquider Markt besteht;
- d. was einen liquiden und illiquiden Markt für Schuldverschreibungen oder Kategorien davon darstellt, ausgedrückt als Schwellenwerte, die anhand des Emissionsvolumens dieser Schuldverschreibungen bestimmt werden;
- e. bei einer liquiden oder illiquiden Schuldverschreibung oder einer Kategorie davon, was ein Geschäft mittleren, großen und sehr großen Volumens im Sinne von Absatz 1a dieses Artikels darstellt, auf der Grundlage einer quantitativen und qualitativen Analyse und unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a und gegebenenfalls anderer einschlägiger Kriterien;
- f. f)in Bezug auf Schuldverschreibungen oder deren Kategorien die Kurs- und Volumenaufschübe, die für jede der fünf in Absatz 1a genannten Kategorien gelten, wobei folgende Höchstlaufzeiten gelten:
- i) für Geschäfte der Kategorie 1: Aufschub der Kursveröffentlichung und Aufschub der Volumenveröffentlichung um höchstens 15 Minuten;
- ii) für Geschäfte der Kategorie 2: Aufschub der Kursveröffentlichung und Aufschub der Volumenveröffentlichung bis höchstens zum Ende des Handelstages;
- iii) für Geschäfte der Kategorie 3: Aufschub der Kursveröffentlichung bis höchstens zum Ende des ersten Handelstags nach dem Tag des Geschäftsvorgangs und Aufschub der Volumenveröffentlichung um höchstens eine Woche nach dem Tag des Geschäftsvorgangs;
- iv) für Geschäfte der Kategorie 4: Aufschub der Kursveröffentlichung bis höchstens zum Ende des zweiten Handelstags nach dem Tag des Geschäftsvorgangs und Aufschub der Volumenveröffentlichung um höchstens zwei Wochen nach dem Tag des Geschäftsvorgangs;
- v) für Geschäfte der Kategorie 5: Aufschub der Kursveröffentlichung und Aufschub der Volumenveröffentlichung bis höchstens vier Wochen nach dem Tag des Geschäftsvorgangs.
- g. die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung in Bezug auf strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate oder Kategorien davon auf der Grundlage einer quantitativen und qualitativen Analyse und unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a und gegebenenfalls anderer einschlägiger Kriterien;
- h. in Bezug auf öffentliche Schuldtitel oder Kategorien davon die Kriterien, die bei der Bestimmung des Umfangs oder der Art eines Geschäfts mit solchen Instrumenten, über das Entscheidungen gemäß Absatz 3 gefasst werden können, anzuwenden sind.