TITEL II TRANSPARENZ FÜR HANDELSPLÄTZE › KAPITEL 3 Verpflichtung, Handelsdaten gesondert und zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen anzubieten

Artikel 13 Verpflichtung zur Offenlegung von Vorhandels- und Nachhandelsdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen · Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (MiFIR)

(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematische Internalisierer legen die gemäß den Artikeln 3, 4, 6 bis 11a, 14, 20, 21, 27g und 27h veröffentlichten Angaben zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen, einschließlich neutraler und fairer Vertragsklauseln, offen.
(2) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme und systematische Internalisierer stellen der Öffentlichkeit die in Absatz 1 genannten Informationen 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung in einem maschinenlesbaren und für alle Nutzer, einschließlich Kleinanlegern, nutzbaren Format kostenlos zur Verfügung.
(3) Die angemessenen kaufmännischen Bedingungen umfassen die Höhe der Gebühren und sonstige Vertragsbedingungen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Kosten für die Erstellung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Informationen und einer angemessenen Marge.
(4) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematische Internalisierer übermitteln ihren zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen über die tatsächlichen Kosten, die für die Erstellung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Daten anfallen, einschließlich einer angemessenen Marge.
(5) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
  1. a. was unter neutralen und fairen Vertragsklauseln im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 zu verstehen ist;
  2. b. was unter einem diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 2 zu verstehen ist;
  3. c. der einheitliche Inhalt, das einheitliche Format und die einheitliche Terminologie der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellenden Datenpolitik;
  4. d. der Datenzugang und der Inhalt und das Format der gemäß Absatz 1 der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellenden Informationen;
  5. e. die in die Berechnung der Kosten und der angemessenen Marge gemäß Absatz 3 einzubeziehenden Elemente;
  6. f. der einheitliche Inhalt, das einheitliche Format und die einheitliche Terminologie der den zuständigen Behörden gemäß Absatz 4 zu übermittelnden Informationen.

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