TITEL III TRANSPARENZ FÜR SYSTEMATISCHE INTERNALISIERER UND WERTPAPIERFIRMEN, DIE OTC HANDELN, UND TICK-GRÖßEN-SYSTEM FÜR SYSTEMATISCHE INTERNALISIERER

Artikel 16 Pflichten der zuständigen Behörden · Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (MiFIR)

Die zuständigen Behörden überprüfen, ob systematische Internalisierer die Bedingungen für die Auftragsausführung gemäß Artikel 15 Absatz 1 und die Bedingungen für eine Kursverbesserung gemäß Artikel 15 Absatz 2 erfüllen.

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