Artikel 22b Die Qualität der Daten · Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (MiFIR)
(1) Die gemäß Artikel 22a Absatz 1 an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelten Daten und die gemäß Artikel 27h Absatz 1 Buchstabe d vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker verbreiteten Daten müssen den technischen Regulierungsstandards entsprechen, die nach Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 11a Absatz 3 Buchstabe a erlassen wurden, sofern in den nach Absatz 3 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels erlassenen technischen Regulierungsstandards nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Kommission setzt bis spätestens zum 29. Juni 2024 eine Gruppe sachverständiger Interessenträger ein, die Beratungsarbeit zu Qualität und Inhalt von Daten und zur Qualität des in Artikel 22a Absatz 1 genannten Übermittlungsprotokolls leistet. Die Gruppe sachverständiger Interessenträger und die ESMA arbeiten eng zusammen. Die Gruppe sachverständiger Interessenträger veröffentlicht ihre Empfehlungen.
(3) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, mit denen die Qualität des Übermittlungsprotokolls, Maßnahmen zur Behebung fehlerhafter Handelsberichterstattung und Durchsetzungsstandards in Bezug auf die Datenqualität, einschließlich Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Datenkontributoren und dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker, und erforderlichenfalls die Qualität und der Inhalt der Daten für den Betrieb der konsolidierten Datenticker festgelegt werden.