TITEL IVa DATENBEREITSTELLUNGSDIENSTE › KAPITEL 1 Zulassung von Datenbereitstellungsdienstleistern

Artikel 27b Zulassungspflicht · Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (MiFIR)

(1) Der Betrieb eines APA, eines CTP oder eines ARM als übliche berufliche oder gewerbliche Tätigkeit erfordert die vorherige Zulassung durch die ESMA gemäß diesem Titel.
(2) Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, können ebenfalls Dienstleistungen eines APA, eines CTP und eines ARM erbringen, sofern zuvor von der ESMA oder der jeweiligen zuständigen nationalen Behörde festgestellt worden ist, dass die Wertpapierfirmen oder die Marktbetreiber den Anforderungen dieses Titels genügen. Die Erbringung dieser Dienstleistungen ist in ihrer Zulassung eingeschlossen.
(3) Die ESMA erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Datenbereitstellungsdienstleister in der Union. Das Verzeichnis ist öffentlich zugänglich, enthält Informationen über die Dienstleistungen, für die der Datenbereitstellungsdienstleister zugelassen ist, und wird regelmäßig aktualisiert.
(4) Die Erbringung von Dienstleistungen durch Datenbereitstellungsdienstleister unterliegt der Beaufsichtigung durch die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde. Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde überprüft die Datenbereitstellungsdienstleister regelmäßig im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieses Titels. Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde überwacht, ob die Datenbereitstellungsdienstleister jederzeit die Voraussetzungen für die Erstzulassung nach diesem Titel erfüllen.

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