TITEL IVa DATENBEREITSTELLUNGSDIENSTE › KAPITEL 1 Zulassung von Datenbereitstellungsdienstleistern

Artikel 27d Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung für genehmigte Meldemechanismen und genehmigte Veröffentlichungssysteme · Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (MiFIR)

(1) Der vom antragstellenden genehmigten Veröffentlichungssystem oder genehmigten Meldemechanismus vorzulegende Antrag enthält alle erforderlichen Informationen, anhand deren die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde bestätigen kann, dass das genehmigte Veröffentlichungssystem oder der genehmigte Meldemechanismus zum Zeitpunkt der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen gemäß diesem Titel nachzukommen, einschließlich eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die Art der geplanten Dienstleistungen und der organisatorische Aufbau hervorgehen.
(2) Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde überprüft den Zulassungsantrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit.
(3) Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde prüft innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Zulassungsantrags, ob das genehmigte Veröffentlichungssystem oder der genehmigte Meldemechanismus die Anforderungen des vorliegenden Titels erfüllt. Sie erlässt eine begründete Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung der Zulassung und teilt diese dem antragstellenden genehmigten Veröffentlichungssystem oder genehmigten Meldemechanismus innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erlass mit.
(4) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
  1. a. die nach Absatz 1 zu übermittelnden Informationen einschließlich des Geschäftsplans,
  2. b. die in die Meldungen nach Artikel 27f Absatz 2 aufzunehmenden Informationen in Bezug auf genehmigte Veröffentlichungssysteme oder genehmigte Meldemechanismen.
(5) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die nach Absatz 1 dieses Artikels bereitzustellenden Informationen und die in die Mitteilungen nach Artikel 27f Absatz 2 aufzunehmenden Informationen in Bezug auf genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen festgelegt sind.

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