TITEL IVa DATENBEREITSTELLUNGSDIENSTE › KAPITEL 1 Zulassung von Datenbereitstellungsdienstleistern

Artikel 27f Anforderungen an das Leitungsorgan des Datenbereitstellungsdienstleisters · Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (MiFIR)

(1) Das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstleisters muss zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet sein, ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und der Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichend Zeit widmen.
(2) Ein Datenbereitstellungsdienstleister teilt der ESMA oder gegebenenfalls der nationalen zuständigen Behörde die Namen sämtlicher Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung sowie alle anderen Informationen mit, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob es den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht.
(3) Das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstleisters legt Unternehmensführungsregelungen fest, die die wirksame und umsichtige Führung einer Organisation sicherstellen, die zu diesem Zweck unter anderem eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen und die gewährleisten, dass die Marktintegrität und die Interessen seiner Kunden gefördert werden, und überwacht deren Umsetzung.
(4) Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde verweigert oder entzieht die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Person oder die Personen, die die Geschäfte des Datenbereitstellungsdienstleisters tatsächlich leitet bzw. leiten, gut beleumundet ist bzw. sind, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die vorgeschlagenen Veränderungen im Leitungsorgan des Datenbereitstellungsdienstleisters dessen solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Interessen seiner Kunden und die Marktintegrität gefährden könnten.
(5) Die ESMA erarbeitet bis zum 1. Januar 2021 Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Beurteilung der in Absatz 1 beschriebenen Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans, wobei den verschiedenen von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und Funktionen und der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, Interessenkonflikte zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans und den Nutzern des APA, des CTP oder des ARM zu unterbinden.

Alle Vorschriften: MiFIR — Inhaltsübersicht