Artikel 27ha Meldepflicht der Bereitsteller konsolidierter Datenticker · Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (MiFIR)
(1) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker veröffentlicht auf seiner Website jährlich Leistungsstatistiken und Berichte über Vorkommnisse bezüglich der Datenqualität und Datensysteme. Diese Leistungsstatistiken und Berichte über Vorkommnisse sind der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich.
(2) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um für die Meldepflicht gemäß Absatz 1 Inhalt, Format und Terminologie zu bestimmen.
(3) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker hält Aufzeichnungen über seine Geschäftstätigkeit für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zur Verfügung der einschlägigen zuständigen Behörde oder der ESMA.