TITEL VIII ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN DURCH DRITTLANDFIRMEN INFOLGE EINER GLEICHWERTIGKEITSENTSCHEIDUNG ODER OHNE ZWEIGNIEDERLASSUNG

Artikel 46 Allgemeine Bestimmungen · Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (MiFIR)

(1) Eine Drittlandfirma kann für geeignete in der gesamten Union ansässige Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2014/65/EU ohne Zweigniederlassung Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebendienstleistungen durchführen, wenn diese Drittlandfirma in dem Register von Drittlandfirmen verzeichnet ist, das von der ESMA gemäß Artikel 47 geführt wird.
(2) Die ESMA registriert eine Drittlandfirma, die sich für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Tätigkeiten in der gesamten Union gemäß Absatz 1 beworben hat, nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  1. a. die Kommission hat gemäß Artikel 47 Absatz 1 einen Beschluss gefasst;
  2. b. die Firma ist in dem Land, in dem sie ihre Hauptverwaltung hat, befugt, in der Union zu erbringende Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten zu erbringen, und unterliegt einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung, die die vollständige Einhaltung der in diesem Drittland gültigen Anforderungen sicherstellen;
  3. c. die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit wurden gemäß Artikel 47 Absatz 2 geschlossen;
  4. d. die Firma hat die erforderlichen Vorkehrungen für die Meldung der in Absatz 6a genannten Informationen getroffen und verfügt über die dafür erforderlichen Verfahren.
(3) Wenn eine Drittlandfirma gemäß diesem Artikel registriert ist, sehen die Mitgliedstaaten für die Drittlandfirma in den Bereichen, die durch die vorliegende Verordnung oder durch die Richtlinie 2014/65/EU geregelt sind, keine zusätzlichen Anforderungen vor, ebenso gewähren sie Drittlandfirmen keine günstigeren Bedingungen als Firmen aus der Union.
(4) Die in Absatz 1 genannte Drittlandfirma übermittelt ihren Antrag an die ESMA nach Annahme des in Artikel 47 genannten Beschlusses durch die Kommission, in dem festgelegt ist, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands, in dem die Wertpapierfirma zugelassen ist, den in Artikel 47 Absatz 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist.
(5) Drittlandfirmen, die Dienstleistungen im Sinne dieses Artikels erbringen, unterrichten in der Union niedergelassene Kunden vor der Erbringung etwaiger Wertpapierdienstleistungen, dass es ihnen nicht gestattet ist, Dienstleistungen für andere Kunden als zulässige Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2014/65/EU zu erbringen, und dass sie in der Union keiner Aufsicht unterliegen. Sie nennen Name und Anschrift der für die Aufsicht im Drittland zuständigen Behörde.
(6) Drittlandfirmen, die gemäß diesem Artikel Dienstleistungen oder Tätigkeiten erbringen, bieten in der EU niedergelassenen Kunden vor der Erbringung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten an, etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen oder Tätigkeiten zur Regelung an ein Gericht oder Schiedsgericht eines Mitgliedstaats zu übermitteln.
(6a) Drittlandfirmen, die gemäß diesem Artikel Dienstleistungen erbringen oder Tätigkeiten ausüben, melden der ESMA jährlich Folgendes:
(6b) Wenn eine Drittlandfirma gemäß diesem Artikel Dienstleistungen erbringt oder Tätigkeiten ausübt, hält sie die Daten über sämtliche Aufträge und sämtliche Geschäfte in der Union mit Finanzinstrumenten, die sie entweder für eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden getätigt hat, fünf Jahre zur Verfügung der ESMA.
(6c) Wenn eine Drittlandfirma bei einer Untersuchung oder einer Inspektion vor Ort, die gemäß Artikel 47 Absatz 2 durchgeführt wird, nicht kooperiert oder einem Ersuchen der ESMA gemäß Absatz 6a oder 6b dieses Artikels nicht rechtzeitig und nicht in gebührender Weise nachkommt, kann die ESMA gemäß Artikel 49 ihre Registrierung widerrufen oder ihre Tätigkeiten vorübergehend verbieten oder beschränken.
(7) Die ESMA erarbeitet in Abstimmung mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die antragstellende Drittlandfirma in dem in Absatz 4 genannten Antrag auf Registrierung sowie in Bezug auf die gemäß Absatz 6a zu übermittelnden Angaben zu übermitteln hat.
(8) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen das Format für die Übermittlung des in Absatz 4 genannten Antrags auf Registrierung und für die Meldung der in Absatz 6a genannten Angaben festgelegt wird.

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