Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof › 2. Berufungsverfahren

§ 120 · Patentgesetz (PatG)

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3.

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