§ 120 · Patentgesetz (PatG)
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3.
Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof › 2. Berufungsverfahren