§ 124 · Patentgesetz (PatG)
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
Siebenter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften