Siebenter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 124 · Patentgesetz (PatG)

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

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