Dritter Abschnitt Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

§ 56 · Patentgesetz (PatG)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 31 Abs. 5 und der §§ 50 bis 55 und 74 Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

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