Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Patentgericht › 1. Beschwerdeverfahren

§ 75 · Patentgesetz (PatG)

(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 erlassen worden ist.

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