§ 78 · Patentgesetz (PatG)
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
- 1. einer der Beteiligten sie beantragt,
- 2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder
- 3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.