Artikel 2 Begriffsbestimmungen · Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (Text von Bedeutung für den EWR) (Portabilitaets-VO)

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
  1. 1. Abonnent jeden Verbraucher, der auf der Grundlage eines Vertrags mit einem Anbieter über die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes gegen Zahlung eines Geldbetrags oder ohne Zahlung eines Geldbetrags berechtigt ist, im Wohnsitzmitgliedstaat auf diesen Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen;
  2. 2. Verbraucher jede natürliche Person, die bei einem von dieser Verordnung erfassten Vertrag nicht für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;
  3. 3. Wohnsitzmitgliedstaat den nach Artikel 5 bestimmten Mitgliedstaat, in dem der Abonnent seinen tatsächlichen und dauerhaften Wohnsitz hat;
  4. 4. vorübergehender Aufenthalt in einem Mitgliedstaat den zeitlich begrenzten Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat;
  5. 5. 5.Online-Inhaltedienst eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV, die ein Anbieter einem Abonnenten in dessen Wohnsitzmitgliedstaat zu vereinbarten Bedingungen und online erbringt, die portabel ist und bei der es sich um Folgendes handelt:
    1. i) einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU oder
    2. ii) einen Dienst, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung von, der Zugang zu und die Nutzung von Werken, sonstigen Schutzgegenständen oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern in linearer Form oder auf Abruf ist;
  6. 6. portabel, dass ein Abonnent in seinem Wohnsitzmitgliedstaat auf den Online-Inhaltedienst tatsächlich zugreifen und ihn nutzen kann, ohne auf einen bestimmten Standort beschränkt zu sein.

Alle Vorschriften: Portabilitaets-VO — Inhaltsübersicht