§ 3 Fehler · Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG)
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
- a. seiner Darbietung,
- b. des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
- c. des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.