Artikel 13 Mindestangaben und Aufmachung · Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Prospekt-VO)
(1) Die Kommission erlässt bis zum 5. Juni 2026 gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die standardisierte Aufmachung und die standardisierte Reihenfolge des Prospekts, des Basisprospekts und der endgültigen Bedingungen sowie die Schemata für die in einen Prospekt aufzunehmenden spezifischen Angaben, wozu auch LEI und ISIN zählen, wobei im Falle eines Prospekts, der aus mehreren Einzeldokumenten besteht, Wiederholungen zu vermeiden sind.Bei der Festlegung der verschiedenen Prospektschemata ist insbesondere Folgendem Rechnung zu tragen:
- a. den unterschiedlichen Arten von Angaben, die Anleger in Bezug auf Dividendenwerte im Gegensatz zu Nichtdividendenwerten benötigen; die geforderten Angaben eines Prospekts in Bezug auf Wertpapiere mit ähnlichen wirtschaftlichen Grundsätzen, insbesondere Derivate, sind hierbei gemäß einem kohärenten Ansatz zu behandeln;
- b. den unterschiedlichen Arten und Eigenschaften der Angebote von Nichtdividendenwerten und deren Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt;
- c. der Aufmachung und den geforderten Angaben der Basisprospekte in Bezug auf Nichtdividendenwerte, wozu auch Optionsscheine jeglicher Art gehören;
- d. gegebenenfalls dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Emittenten;
- e. gegebenenfalls dem spezifischen Charakter der Tätigkeiten des Emittenten;
- f. der potenziellen Verpflichtung des Emittenten von Dividendenwerten, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung zusammen mit dem entsprechenden Bestätigungsurteil gemäß der Richtlinie 2004/109/EG und der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). vorzulegen;
- g. der Tatsache, ob öffentlich angebotene oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Nichtdividendenwerte damit beworben werden, dass sie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsfaktoren (ESG-Faktoren) berücksichtigen oder ESG-Ziele verfolgen.
- a. ausschließlich an einem geregelten Markt oder in einem bestimmten Segment eines solchen gehandelt werden sollen, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger zu Zwecken des Handels mit diesen Wertpapieren Zugang erhalten, oder
- b. eine Mindeststückelung von 100000 EUR haben.
(1a) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g gilt bei der Festlegung der verschiedenen Prospektschemata Folgendes:
- a. in den Prospekt für eine europäische grüne Anleihe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj). werden mittels Verweis die im Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen nach Artikel 10 der genannten Verordnung enthaltenen einschlägigen Informationen aufgenommen;
- b. der Prospekt für eine als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihe und eine an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der genannten Verordnung umfasst die einschlägigen, in der genannten Verordnung vorgesehenen fakultativen Offenlegungen, sofern sich der Emittent für diese fakultativen Offenlegungen entscheidet.
(2) Die Kommission erlässt bis zum 5. Juni 2026 gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen das Schema für die in das einheitliche Registrierungsformular aufzunehmenden Mindestangaben festgelegt wird.Ein solches Schema gewährleistet, dass das einheitliche Registrierungsformular alle erforderlichen Angaben über den Emittenten enthält, sodass ein und dasselbe einheitliche Registrierungsformular in gleicher Weise für das anschließende öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt von Dividendenwerten oder Nichtdividendenwerten verwendet werden kann. Hinsichtlich der Finanzinformationen, des Betriebsergebnisses, der Finanzlage, der Aussichten und der Führung des Unternehmens müssen die Angaben so weit wie möglich mit den Angaben übereinstimmen, die in den Jahres- und Halbjahresfinanzberichten gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegen sind, einschließlich des Lageberichts und der Erklärung zur Unternehmensführung.
(3) Die delegierten Rechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 2 stehen im Einklang mit den Anhängen I, II und III dieser Verordnung.