Artikel 17 Endgültiger Emissionskurs und endgültiges Emissionsvolumen der Wertpapiere · Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Prospekt-VO)
(1) Wenn der endgültige Emissionskurs und/oder das endgültige Emissionsvolumen, die Gegenstand des öffentlichen Angebots sind, entweder als Anzahl von Wertpapieren oder als aggregierter Nominalbetrag, im Prospekt nicht genannt werden können,
- a. kann eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens drei Arbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses oder des endgültigen Emissionsvolumens der öffentlich angebotenen Wertpapiere widerrufen werden oder
- b. b)ist Folgendes im Prospekt anzugeben:
- i) der Höchstkurs und/oder das maximale Emissionsvolumen, soweit vorhanden, oder
- ii) die Bewertungsmethoden und -kriterien und/oder die Bedingungen, nach denen der endgültige Emissionskurs festzulegen ist, und eine Erläuterung etwaiger Bewertungsmethoden.
(2) Der endgültige Emissionskurs und das endgültige Emissionsvolumen werden bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hinterlegt und gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.