KAPITEL V GRENZÜBERSCHREITENDE ANGEBOTE, ZULASSUNGEN ZUM HANDEL AN EINEM GEREGELTEN MARKT UND SPRACHENREGELUNG

Artikel 27 Sprachenregelung · Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Prospekt-VO)

(1) Werden Wertpapiere nur in dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder wird nur dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, so wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung an einem geregelten Markt beantragt, entweder in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats anerkannten oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt.
(2) Werden Wertpapiere in mehreren Mitgliedstaaten öffentlich angeboten oder wird in mehreren Mitgliedstaaten die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt — einschließlich des Herkunftsmitgliedstaats oder in mehreren Mitgliedstaaten ohne dem Herkunftsmitgliedstaat — so wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung an einem geregelten Markt beantragt, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und jedes Aufnahmemitgliedstaats anerkannten oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt.
(3) Werden Wertpapiere in mehr als einem Mitgliedstaat einschließlich des Herkunftsmitgliedstaats öffentlich angeboten oder dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, so wird der Prospekt in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats anerkannten Sprache erstellt und darüber hinaus je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person entweder in einer von den zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten anerkannten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt.Die zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Artikel 7 genannte Zusammenfassung in ihrer Amtssprache oder in mindestens einer ihrer Amtssprachen oder in einer von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten anderen Sprache vorliegen muss; sie verlangen jedoch nicht die Übersetzung anderer Teile des Prospekts.
(4) Die endgültigen Bedingungen werden in derselben Sprache abgefasst wie der gebilligte Basisprospekt.
(5) Bezieht sich ein Prospekt auf die Zulassung von Nichtdividendenwerten zum Handel an einem geregelten Markt und wird die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten beantragt, so wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten anerkannten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt, sofern entweder
  1. a. diese Wertpapiere ausschließlich an einem geregelten Markt oder in einem bestimmten Segment eines solchen gehandelt werden sollen, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger zu Zwecken des Handels mit diesen Wertpapieren Zugang erhalten, oder
  2. b. diese Wertpapiere eine Mindeststückelung von 100000 EUR haben.

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