KAPITEL X SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 47a Zeitliche Begrenzung der Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt · Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Prospekt-VO)

Die in den Artikeln 7 Absatz 12a, Artikel 14a, Artikel 20 Absatz 6a und Artikel 21 Absatz 5a festgelegte Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt läuft am 31. Dezember 2022 aus.

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