KAPITEL II ERSTELLUNG DES PROSPEKTS

Artikel 6 Der Prospekt · Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Prospekt-VO)

(1) Unbeschadet der Artikel 14a Absatz 2, Artikel 15a Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 1 enthält ein Prospekt die erforderlichen Informationen, die für den Anleger wesentlich sind, um sich ein fundiertes Urteil über Folgendes bilden zu können:
  1. a. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Gewinne und Verluste, die Finanzlage und die Aussichten des Emittenten und eines etwaigen Garantiegebers;
  2. b. die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte; und
  3. c. die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten.
Diese Informationen können sich unterscheiden
  1. a. nach der Art des Emittenten;
  2. b. nach der Art der Wertpapiere;
  3. c. nach der Lage des Emittenten;
  4. d. — soweit zutreffend — je nachdem, ob es sich um Nichtdividendenwerte mit einer Mindeststückelung von 100000 EUR handelt oder nicht, oder ob die Wertpapiere ausschließlich an einem geregelten Markt oder in einem bestimmten Segment eines solchen gehandelt werden sollen, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger zu Zwecken des Handels mit den Wertpapieren Zugang erhalten.
(2) Der Prospekt ist ein Dokument mit standardisierter Aufmachung, und die in einem Prospekt offengelegten Informationen sind gemäß den in Artikel 13 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten in einer standardisierten Reihenfolge zu präsentieren. Die Informationen in einem Prospekt werden unter Beachtung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Faktoren in leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form geschrieben und präsentiert.
(3) Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann den Prospekt als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellen.Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 8 und des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, werden in einem aus mehreren Einzeldokumenten bestehenden Prospekt die geforderten Angaben in ein Registrierungsformular, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung geteilt. Das Registrierungsformular enthält die Angaben zum Emittenten. Die Wertpapierbeschreibung enthält die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen.
(4) Ein Prospekt, der sich auf Aktien bezieht, hat eine maximale Länge von 300 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form und ist in einer Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe verwendet werden.
(5) Die Zusammenfassung, die gemäß Artikel 19 mittels Verweis aufgenommenen Informationen, die zusätzlichen Informationen, die vorzulegen sind, wenn der Emittent gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der KommissionDelegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26). eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte hat oder eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen ist, oder die Informationen, die vorzulegen sind, wenn eine bedeutende Bruttoveränderung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der genannten Delegierten Verordnung vorliegt, werden bei der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten maximalen Länge nicht berücksichtigt.
(6) Wenn Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen werden sollen und gleichzeitig Anlegern in einem Drittland, wo ein Angebotsdokument nach den Rechtsvorschriften, Regeln oder Marktpraktiken erstellt wird, angeboten oder privat bei ihnen platziert werden, gelten die Anforderungen in Bezug auf die standardisierte Aufmachung, die standardisierte Reihenfolge, die maximale Länge, das Muster und das Layout, einschließlich der Schriftgröße und der stilistischen Anforderungen, abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 1 und den Absätzen 4 und 5 nicht für den Prospekt für die Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt.
(7) Die ESMA arbeitet Leitlinien zur Verständlichkeit und zur Verwendung einfacher Sprache in Prospekten aus, um sicherzustellen, dass die darin enthaltenen Informationen — je nach Art des Prospekts und Art der angesprochenen Anleger — präzise, klar und benutzerfreundlich sind.
(8) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen — je nach Art des Prospekts und Art der angesprochenen Anleger — das Muster und das Layout der Prospekte, einschließlich der Schriftgröße und der stilistischen Anforderungen, festgelegt werden.

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