§ 13g Umgang mit Fremdgeldern · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)
Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.
Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen