Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 13g Umgang mit Fremdgeldern · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)

Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.

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