Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird
  1. 1. durch § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 Satz 1 und 5 oder
  2. 2. durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes.

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