KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 2 Universelle Anwendung · Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (Rom-I-VO)

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Alle Vorschriften: Rom-I-VO — Inhaltsübersicht