KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 3 Universelle Anwendung · Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom II ) (Rom-II-VO)

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Alle Vorschriften: Rom-II-VO — Inhaltsübersicht