KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31 Zeitliche Anwendbarkeit · Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom II ) (Rom-II-VO)

Diese Verordnung wird auf schadensbegründende Ereignisse angewandt, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten.

Alle Vorschriften: Rom-II-VO — Inhaltsübersicht