TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 11 · Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO)

(1) Die SE muss ihrer Firma den Zusatz SE voran- oder nachstellen.
(2) Nur eine SE darf ihrer Firma den Zusatz SE hinzufügen.
(3) Die in einem Mitgliedstaat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen, deren Firma den Zusatz SE enthält, brauchen ihre Namen jedoch nicht zu ändern.

Alle Vorschriften: SE-VO — Inhaltsübersicht