TITEL III AUFBAU DER SE

Artikel 38 · Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO)

Die SE verfügt nach Maßgabe dieser Verordnung über
  1. a. eine Hauptversammlung der Aktionäre und
  2. b. entweder ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan (monistisches System), entsprechend der in der Satzung gewählten Form.

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