Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften › Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger

§ 11 Leistungsarten · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) (SGB 1)

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen . Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

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