§ 19 Leistungen der Arbeitsförderung · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) (SGB 1)
(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
- 1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
- 2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
- 3. Leistungen
- a) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
- b) zur Berufswahl und Berufsausbildung,
- c) zur beruflichen Weiterbildung,
- d) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
- e) zum Verbleib in Beschäftigung,
- f) der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
- 4. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.